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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 112 WpHG, Widerspruchsverfahren

(1)1 Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. 2 Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. 3 Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis § 73 und § 80 Absatz 1 VwGO entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874), G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1568), G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534) und G vom 27. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) (28. 12. 2024).


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