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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 348 UmwG, Falsche Angaben

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.entgegen § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder § 316 Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verb. mit § 329 Satz 1, entgegen § 342 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder § 343 Absatz 2 Satz 5 eine Versicherung nicht richtig abgibt oder
  • 2.entgegen § 315 Absatz 3 Satz 2, auch in Verb. mit § 329 Satz 1, oder entgegen § 342 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig macht.

Bisheriger § 314a wurde § 348 und neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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