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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 189 UmwG, Anwendung der Spaltungsvorschriften

(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nummer 2 Buchstabe c sind auf die übernehmenden Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des 2, Buches auf den vergleichbaren Vorgang sowie auf das übertragende Versicherungsunternehmen § 176 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2)§ 176 Absatz 2 und 4, § 178 Absatz 3 sowie § 188 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.


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