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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 45a UmwG, Möglichkeit der Verschmelzung

1 Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Absatz 1 und 2 PartGG). 2 § 1 Absatz 3 PartGG bleibt unberührt.


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