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InsO – Insolvenzordnung



§ 205 InsO, Vollzug der Nachtragsverteilung

1 Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands aufgrund des Schlussverzeichnisses zu verteilen. 2 Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.


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