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InsO – Insolvenzordnung



§ 185 InsO, Besondere Zuständigkeiten

1 Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. 2 § 180 Absatz 2 und die §§ 181, § 183 und § 184 gelten entsprechend. 3 Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.


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