Category Image
Gesetze

InsO – Insolvenzordnung

Insolvenzordnung (InsO)
Sonstige
Navigation
Navigation

InsO – Insolvenzordnung



§ 58 InsO, Aufsicht des Insolvenzgerichts

(1)1 Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2 Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2)1 Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 EUR nicht übersteigen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.