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InsO – Insolvenzordnung



§ 41 InsO, Nicht fällige Forderungen

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2)1 Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2 Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.


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