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HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz (HAG)
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HAG – Heimarbeitsgesetz



§ 15 HAG, Anzeigepflicht

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.


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