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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 73 ArbGG, Revisionsgründe

(1)1 Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. 2 Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2)§ 65 findet entsprechende Anwendung.


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