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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 92 OWiG, Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.


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