Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 811 BGB, Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

(1)1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, § 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. 2 Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2)1 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. 2 Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.