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Richtlinien

Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Sozialversicherungsrecht
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Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren



B.1. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

  • 1.Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
  • 2.Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können gemäß § 8 Absatz 3 im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie in den Prozess der Zweitmeinungserbringung mit einbezogen werden.

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