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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 806 ZPO, Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.


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