Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 157 SGG, [Umfang der Prüfung durch das Landessozialgericht, Berücksichtiung neuer Tatsachen und Beweismittel]

1 Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2 Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.