§ 1767 BGB, Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).
(3)1 § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
- 2.zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
2 § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).
(4)1 Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. 2 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).
(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).