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§ 486 StPO, Gemeinsame Dateisysteme

1 Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis § 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2 Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verb. mit § 485 Satz 4, entsprechend.


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