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StPO – Strafprozessordnung



§ 204 StPO, Nichteröffnungsbeschluss

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.


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