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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 120c WpHG, Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238

Bisheriger § 120a, eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1568), wurde § 120c durch G vom 27. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) (28. 12. 2024).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25. 7. 2019, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein PEPP anbietet oder vertreibt,
  • 2.entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 3.entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verb. mit Absatz 3 einen Mitnahmeservice nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
  • 4.entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
  • 5.entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 den PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Kenntnisnahme von der fehlenden Verfügbarkeit des neuen Unterkontos unterrichtet,
  • 6.entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 7.entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verb. mit Unterabsatz 3 ein Produktgenehmigungsverfahren nicht oder nicht richtig unterhält oder nicht oder nicht richtig betreibt,
  • 8.entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang einer diesbezüglichen Anfrage eines PEPP-Vertreibers zur Verfügung stellt,
  • 9.entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor Beginn des Vertriebs eines PEPP trifft,
  • 10.entgegen Artikel 26 Absatz 1 das PEPP-Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
  • 11.entgegen Artikel 26 Absatz 8 einen Hinweis nicht oder nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt oder nicht dafür sorgt, dass ein potenzieller PEPP-Sparer auf einen dort genannten Bericht zugreifen kann,
  • 12.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 das PEPP-Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,
  • 13.entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 14.entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Empfehlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 15.entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Prognose nicht oder nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags vorlegt oder einen Hinweis nicht oder nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt,
  • 16.entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Abschluss eines in Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 genannten Vertrags übermittelt,
  • 17.entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person über die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
  • 18.entgegen Artikel 35 Absatz 4, auch in Verb. mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 40 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 19.entgegen Artikel 35 Absatz 6 einen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
  • 20.entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
  • 21.entgegen Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 22.entgegen Artikel 39 eine dort genannte Auskunft oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 23.entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erhalt der Anweisung des PEPP-Kunden überträgt,
  • 24.entgegen Artikel 53 Absatz 3 den übertragenden PEPP-Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig zur Durchführung auffordert,
  • 25.entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a oder b eine Information oder eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 26.entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe c einen Zahlungseingang annimmt,
  • 27.entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe d einen Betrag oder eine Sacheinlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überträgt,
  • 28.entgegen Artikel 53 Absatz 5 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
  • 29.entgegen Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Gebühr oder ein Entgelt in Rechnung stellt,
  • 30.entgegen Artikel 54 Absatz 4 Kosten in Rechnung stellt oder
  • 31.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(3)1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 700 000 EUR geahndet werden. 2 In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils in Verb. mit § 30 Absatz 1 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 Mio. EUR geahndet werden.

(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Mio. EUR kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

  • 1.bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1 hinaus und
  • 2.bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 hinaus
mit einer Geldbuße bis zum 2-fachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.

(6)§ 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.


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