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InsO – Insolvenzordnung



§ 57 InsO, Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

1 In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. 2 Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. 3 Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. 4 Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.


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