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AktG – Aktiengesetz



§ 262 AktG, Auflösungsgründe

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

  • 1.durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  • 2.durch Beschluss der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
  • 3.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  • 4.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  • 5.mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
  • 6.durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.


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