Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung 2025
Grundsätzlich tragen bei der sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag paritätisch, also je zur Hälfte. Das gilt jedoch nur für den Basis-Beitragssatz, der für Eltern mit einem Kind gilt. Dieser Basis-Beitragssatz lag seit 1. Juli 2023 bei 3,4 Prozent und wurde zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent angehoben.
Gestaffelte Entlastung nach Anzahl der Kinder
Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es ab dem zweiten Kind zeitlich begrenzte Abschläge vom Basis-Beitragssatz, gestaffelt nach Kinderanzahl. Ab dem sechsten Kind gibt es keinen weiteren Abschlag.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Kinderlose Beschäftigte zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschlag liegt seit dem 1. Juli 2023 bei 0,6 Prozent. Damit liegt der Beitrag für Kinderlose im Jahr 2025 bei 4,2 Prozent.
Der Kinderzuschlag entfällt für kinderlose Mitglieder,
- die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind oder
- das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Beitragssätze Pflegeversicherung 2025
Beitragssätze in % | Arbeitnehmeranteil in % | Arbeitgeberanteil in % | |
---|---|---|---|
Kinderlos | 4,20 | 2,40 | 1,80 % |
Eltern mit 1 Kind lebenslang | Basis-Beitragssatz 3,60 | 1,80 | 1,80 % |
Eltern mit 2 Kindern* | 3,35 | 1,55 | 1,80 % |
Eltern mit 3 Kindern* | 3,10 | 1,30 | 1,80 % |
Eltern mit 4 Kindern* | 2,85 | 1,05 | 1,80 % |
Eltern mit 5 und mehr Kindern* | 2,60 | 0,80 | 1,80 % |
* unter 25 Jahren
Pflegeversicherungsbeiträge 2025 – Sonderregelung Sachsen
Im Bundesland Sachsen beteiligen sich Arbeitgeber an der Finanzierung der Pflegeversicherung mit einem Anteil von 1,3 Prozent. Den restlichen Beitragsanteil tragen die in Sachsen Beschäftigten. Maßgeblich für die Anwendung dieser Sonderregelung ist, dass der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in Sachsen liegt.
Arbeitnehmeranteil in Sachsen in % | Arbeitgeberanteil in Sachsen in % | |
---|---|---|
Kinderlos | 2,90 % | 1,30 % |
Eltern mit 1 Kind lebenslang | 2,30 % | 1,30 % |
Eltern mit 2 Kindern* | 2,05 % | 1,30 % |
Eltern mit 3 Kindern* | 1,80 % | 1,30 % |
Eltern mit 4 Kindern* | 1,55 % | 1,30 % |
Eltern mit 5 und mehr Kindern* | 1,30 % | 1,30 % |
* unter 25 Jahren
Hintergrund dieser Sonderregelung: Mit der Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland im Jahr 1995 wurde ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) abgeschafft. Das sollte die höheren Belastungen der Arbeitgeber ausgleichen.
In Sachsen wurde jedoch entschieden, den Feiertag beizubehalten. Deshalb zahlen Beschäftigte in Sachsen einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung.
Beispiel: Berücksichtigung von Beitragsabschlägen
Ein Arbeitnehmer hat vier Kinder im Alter von 16, 19, 21 und 24 Jahren. Das Kind im Alter von 24 Jahren hat am 14. Juli 2025 Geburtstag und wird 25 Jahre alt.
Alle Kinder sind zunächst altersmäßig berücksichtigungsfähig.
Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Prozent je Kind (insgesamt 0,75 Prozent).
Mit dem Folgemonat August fällt das 25-jährige Kind für die Berücksichtigung des Beitragsabschlags weg.
Ab dem Beitragsmonat August 2025 sind nur noch drei Kinder altersmäßig berücksichtigungsfähig. Der Beitragszuschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Prozent je Kind (insgesamt 0,5 Prozent).
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Berücksichtigung von Beitragsabschlägen
Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt, frühestens seit dem 1. Juli 2023. Voraussetzung dafür ist, dass der beitragsabführenden Stelle – bei Beschäftigten ist das der Arbeitgeber – die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder bekannt ist. Bis zum 30. Juni 2025 ist es in einem vereinfachten Nachweisverfahren möglich, dass Beschäftigte dem Arbeitgeber die Anzahl und das Alter ihrer Kinder mitteilen. Ab dem 1. Juli 2025 gibt es ein digitales Nachweisverfahren für Kinder in der Pflegeversicherung. Dieses Verfahren können Arbeitgeber seit dem 1. April 2025 optional nutzen. Ab dem 1. Juli 2025 wird es verpflichtend.
Die Umsetzung der je nach Kinderzahl unterschiedlichen Beitragsabschläge ist für die Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Gesetzgeber hat diesen Aufwand anerkannt und einen Übergangszeitraum geschaffen. Danach sind die Beitragsabschläge so bald wie möglich zu berücksichtigen, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.
Pflegeversicherungsbeiträge berechnen
Wie sich die Beitragssätze auswirken, können Arbeitgeber und Personalabrechnende mit dem Gehaltsrechner und dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK erfahren.
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Mit dem Gehaltsrechner der AOK berechnen Sie Bruttolohn, Nettolohn, Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitgeberanteil. Einfach die Eckdaten der Beschäftigung eingeben.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung richtet sich wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. Der Berechnung des Beitrags liegt also das Arbeitsentgelt der Beschäftigten bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde.
Beitragszuschuss und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zahlt ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Dieser beträgt monatlich die Hälfte des zu zahlenden Beitrags, 2025 also maximal 99,23 Euro. Für Beschäftigte in Sachsen beträgt der Zuschuss monatlich bis zu 71,66 Euro.
Krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die privat pflegeversichert sind, erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Dieser beträgt seit 1. Januar 2025 maximal 99,23 Euro im Monat (in Sachsen 71,66 Euro). Liegt der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung unter dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung, beträgt der Zuschuss die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsprämie.
Zum Nachweis der Voraussetzungen für den Beitragszuschuss erhalten Beschäftigte von ihrem privaten Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung, die nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern ist. Arbeitgeber nehmen eine Kopie des Nachweises zu den Entgeltunterlagen.
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Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Mit dem JAE-Rechner berechnen Sie das JAE Ihrer Mitarbeitenden.