Überblick: Die Künstlersozialabgabe

Alle Unternehmen, die Werke und Leistungen selbstständiger Kunstschaffender oder journalistisch Tätiger gegen Entgelt in Anspruch nehmen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zahlen.

Abgabepflichtige Unternehmen und Beauftragungen

Die Künstlersozialversicherung finanziert sich zu 50 Prozent aus Versichertenbeiträgen, zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe und zu 20 Prozent aus einem Bundeszuschuss.

Jedes Unternehmen, das Werke und Leistungen selbstständiger Kunstschaffender und Publizistinnen oder Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das gilt für private Unternehmen ebenso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ist für die Abgabepflicht unbedeutend.

Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?

Die künstlerische oder publizistische Leistung muss mit dem Zweck des nutzenden Unternehmens zusammenhängen. Mit der Nutzung müssen direkt oder indirekt Einnahmen erzielt werden.

Künstlerische und publizistische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht.

Die Künstlersozialabgabe ist auch zu zahlen, wenn der Auftrag an Personen ging, die selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Überblick: Künstlersozialabgabe

Grundlagen der Beitragsberechnung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Beschäftigte) finanziert. Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben.

Mehr erfahren
Existenzgründer - Beschäftigte einstellen

Wenn Existenzgründende Beschäftigte einstellen, gibt es einige Pflichten wahrzunehmen: Dazu gehören das Anmelden der Mitarbeiter und die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Mehr erfahren
Beiträge zur Sozialversicherung

Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu geben. Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung ein und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.