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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 51g HwO

1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50c gilt entsprechend.

Bisheriger § 51e wurde § 51g durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114). Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).


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