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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 246 SGB VI, Beitragsgeminderte Zeiten

1 Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. 10. 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. 8. 1921 bis zum 31. 12. 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. 2 Bei Beginn einer Rente vor dem 1. 1. 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3 Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).


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