Elektronische Abfrage der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse

Seite 4/6: Elektronische Abfrage der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitgeber und Zahlstellen die zuständige Krankenkasse ihrer Beschäftigten durch einen elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln.
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Zentrale Abfrage beim GKV-Spitzenverband

Die elektronische Abfrage beim Spitzenverband erfolgt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit einem zertifizierten Abrechnungsprogramm, einer elektronischen Ausfüllhilfe oder mit dem SV-Meldeportal. Dabei gibt der Arbeitgeber die Versicherungsnummer der Beschäftigten an. 
Eine Übermittlung der Abfrage ist in der Zeit von Montag bis Freitag möglich. Die Rückmeldung durch den GKV-Spitzenverband an die anfragende Stelle erfolgt innerhalb von 24 Stunden.

Die Abfrage ist ein Zusatzmodul in den Entgeltabrechnungsprogrammen, das bedeutet, dass nicht jedes Programm die digitale Abfrage umsetzt. Dann hilft das SV-Meldeportal.

Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden

Die Rückmeldung an die anfragende Stelle erfolgt mit Ziffer 1, sofern nach Ablauf von 23 Stunden eine Vollständigkeit der Rückmeldungen besteht und eine einzige Krankenkasse dem GKV-Spitzenverband eine Mitgliedschaft bestätigt. Dabei wird auch die Betriebsnummer der Krankenkasse übermittelt.
Die Rückmeldung an die anfragende Stelle erfolgt mit Ziffer 2, wenn

  • nach Ablauf von 23 Stunden eine Vollständigkeit der Rückmeldungen besteht und keine Krankenkasse dem GKV-Spitzenverband eine Mitgliedschaft bestätigt.
  • im Einzelfall nach Ablauf von 23 Stunden keine Vollständigkeit der Rückmeldungen besteht.
  • nach Ablauf von 23 Stunden eine Vollständigkeit der Rückmeldungen besteht und mehr als eine Krankenkasse dem GKV-Spitzenverband eine Mitgliedschaft bestätigt.

Keine Mitgliedsbestätigung

Die Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands ersetzt nicht die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse. Auch eine bestehende Familienversicherung wird nicht rückgemeldet.

Weitere Einzelheiten sind den Grundsätzen und der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbands zum Abrufverfahren zu entnehmen (Rubrik Arbeitgeberverfahren).

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