Veröffentlichung der Tarifübersicht durch die Landesverbände der Pflegekassen
Die Pflegekassen sind verpflichtet, jährlich eine Übersicht mit den Namen der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu veröffentlichen, deren Entlohnung das regional übliche Entlohnungsniveau um nicht mehr als zehn Prozent überschreitet.
Regionale Tarifübersichten
Die Landesverbände der Pflegekassen haben jährlich, erstmalig spätestens innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung der Richtlinien, zur Information der Pflegeeinrichtungen für die festgelegten Regionen eine Übersicht zu veröffentlichen. Darin sind u.a. die von den tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen mitgeteilten Namen der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen dargestellt, deren Entlohnung das regional übliche Entlohnungsniveau um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet (vgl. § 82c Abs. 5 SGB XI).
Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien und der Pflegevergütungs-Richtlinien
Der AOK-Bundesverband hat eine Erläuterungshilfe zu den Zulassungs- und Pflegevergütungsrichtlinien erstellt, die auch Hintergrundinformationen zum Tarifrecht für den Bereich der Pflege beinhaltet.
Fragen und Antworten zur Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI und der Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Absatz 4 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband mit Hinweisen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Dokumente zum Download
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- AOK PLUS
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Sachsen-Anhalt
Länderindividuelle Tarif-Informationen
Die Übersicht dient zur Orientierung für die Wahlentscheidung nach welchem Maßstab künftig eine nicht an Tarifvertrag/kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtung ihr Personal in Pflege und Betreuung entlohnt.
Hinweis: Die Verpflichtung der Landesverbände der Pflegekassen zur Veröffentlichung der Tarifübersicht begründet sich auf § 82c Abs. 5 SGB X i. V. m. § 7 der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 82c Abs. 4 SGB XI (Pflegevergütungs-Richtlinien).