§ 13 HebVtr, Vertragsverstöße
(1) Erhält eine Krankenkasse Kenntnis über einen mutmaßlichen Verstoß einer Hebamme gegen Regelungen dieses Vertrages, kann die Krankenkasse den GKV-Spitzenverband über den Sachverhalt informieren und ihm relevante Unterlagen übermitteln.
(2)1 Erhält der GKV-Spitzenverband Kenntnis über einen mutmaßlichen Verstoß einer Hebamme gegen Regelungen dieses Vertrages, kann er den Berufsverband, über den die Hebamme aktuell nach § 6 Absatz 1 diesem Vertrag beigetreten ist, informieren. 2 Der Berufsverband weist die Hebamme spätestens 2 Wochen nach Zugang des Hinweisens des GKV-Spitzenverbands auf den mutmaßlichen Vertragsverstoß hin und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen, Stellung zu nehmen. 3 In geeigneten Fällen kann der Berufsverband die Hebamme zudem auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. 4 Der Berufsverband informiert den GKV-Spitzenverband über die Stellungnahme und Abhilfe der Hebamme.
(3)1 Unterbleibt die Stellungnahme, wird der Vertragsverstoß nicht fristgerecht abgestellt oder handelt es sich um einen mutmaßlich schwerwiegenden Vertragsverstoß, können der GKV-Spitzenverband oder der Berufsverband, über den die Hebamme aktuell nach § 5 Absatz 1 diesem Vertrag beigetreten ist, ein Vertragsmaßnahmenverfahren einleiten. 2 Sie können eine Vertragsstrafe bis 25 000 EUR und/oder einen Vertragsausschluss aussprechen. 3 Vertragsstrafen in Geld sind an den GKV-Spitzenverband zu entrichten. 4 Die Vertragsmaßnahmen können so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis der Vertragsverstoß abgestellt ist. 5 Der GKV-Spitzenverband kann auf Antrag die Vertragsstrafe analog § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB IV stunden.
(4)1 Der Verband, der ein Vertragsmaßnahmenverfahren einleitet, informiert den jeweilig anderen Verband nach Absatz 3 Satz 1 und stellt im Falle einer Vertragsstrafe und/oder eines Vertragsausschlusses das Einvernehmen her. 2 Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn der andere Verband zustimmt oder nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Information über die geplante Vertragsstrafe und/oder des Vertragsausschlusses widerspricht. 3 In begründeten Einzelfällen kann der verfahrensführende Verband bis zur Einvernehmensherstellung ein Ruhen der Vertragspartnerschaft aussprechen. 4 Ist die Hebamme diesem Vertrag nach § 5 Absatz 2 beigetreten, entfällt die Beteiligung eines Berufsverbandes. 5 Das Vertragsmaßnahmenverfahren wird in diesem Fall alleinig vom GKV-Spitzenverband durchgeführt.
(5)1 Unabhängig von etwaigen Vertragsmaßnahmen sind Schäden zu ersetzen. 2 Anlage 2 § 5 Absatz 1 Sätze 3 und 4 der Anlage 2 gelten entsprechend.
(6)1 Hebammen, die vom Vertrag ausgeschlossen wurden, dürfen diesem erst wieder beitreten, wenn der den Ausschluss begründende Verstoß abgestellt wurde, frühestens jedoch ein Jahr nachdem der Ausschluss wirksam wurde. 2 Der Vertragsausschluss kann für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft ausgesprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass ein einjähriger Vertragsausschluss zur Verhütung drohender Schäden für die Versicherten oder die Krankenkassen nicht ausreicht. 3 Der GKV-Spitzenverband kann für den Zeitraum, in dem der Beitritt ausgeschlossen ist, den erneuten Beitritt einer vom Vertrag ausgeschlossene Hebamme über einen Berufsverband nach § 5 Absatz 1 sowie die Annahme des Datensatzes für die Vertragspartnerliste Hebammen verweigern bzw. rückwirkend streichen.
(7)
Zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen zählen insbesondere:
- 1.Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Leistungserbringung, z. B. keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3,
- 2.Nichterfüllung der wesentlichen Qualitätsanforderungen und Nichterbringung der zugehörigen Nachweise,
- 3.Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,
- 4.Abrechnung von Leistungen, die in der Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers liegen,
- 5.Abrechnungsmanipulation jeder Art,
- 6.nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen nach Absatz 2,
- 7.Forderungen von Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Nutzungsgebühren, einer Vorkasse oder einer Kaution für Leistungen, die vertraglich nach Anlage 1.1 Präambel und Anlage 1.2 vereinbart sind,
- 8.Abrechnung entgegen dem Sachleistungsprinzip, z. B. durch Privatrechnungen an die Versicherte, die bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden sollen,
- 9.Verstöße gegen die Anzeigepflichten nach § 7 Absatz 4 oder wiederholte Nichteinreichung von vertraglich geforderten Nachweisen oder
- 10.Verletzung von Datenschutzbestimmungen.
(8)1 Die Krankenkassen sind berechtigt, bei Auffälligkeiten und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Abrechnung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes oder einer sonstigen sachverständigen Person einzuholen und sich bei Beleghebammen Dienst- und Schichtpläne vorlegen zu lassen. 2 Unter denselben Voraussetzungen nach Satz 1 ist auch der GKV-Spitzenverband berechtigt, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund oder einer sonstigen sachverständigen Person einzuholen und Krankenkassen um eine Prüfung der Abrechnungsdaten und die Vorlage sachverhaltsbezogener Unterlagen zu ersuchen. 3 Der GKV-Spitzenverband ist zur Prüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Qualitätsanforderungen berechtigt, die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 der Anlage 3 der letzten 5 Jahre anzufordern.