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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 2 § 5 HebVtr, Rechnungsbeanstandung

(1)1 Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. 2 Beanstandungen können von den Krankenkassen gegenüber der Hebamme bzw. deren Abrechnungsdienstleister bis zum 30. 9. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres geltend gemacht werden. 3 Rückforderungen können mit einer der nächsten Abrechnungen aufgerechnet werden. 4 Die Abrechnung, mit der aufgerechnet wird, hat einen Hinweis darauf zu enthalten, wegen welcher beanstandeten Rechnung die Rückforderung erfolgt.

(2)1 Wird die Abrechnung (inkl. Urbelege) beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme den Grund der Beanstandung mitzuteilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach Anlage 2 § 4 Absatz 1 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen zu bezahlen. 2 Nach Übermittlung der beanstanden Unterlagen gilt als Zahlungsziel auch hier 21 Kalendertagen nach deren vollständiger und korrekten Vorlage.

(3) Widerspricht die Hebamme oder eine Abrechnungsstelle einer Beanstandung unter Angabe der Gründe nicht innerhalb von 9 Kalendermonaten nach Bekanntgabe der Beanstandung, so gilt diese als anerkannt.


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