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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 7 HebVtr, Voraussetzungen zur Leistungserbringung

(1) Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Hebamme ist die Aufklärung sowie die Einwilligung der Versicherten und der Abschluss eines Behandlungsvertrags.

(2)1 Die Hebamme erbringt Leistungen persönlich. 2 Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die bei einer freiberuflich tätigen Hebamme angestellt sind, sofern diese vor der Leistungserbringung als angestellte Hebamme nach § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 in der Vertragspartnerliste Hebammen gemeldet wurde.

(3) Die Hebamme meldet sich vor der erstmaligen Leistungserbringung nach diesem Vertrag gemäß der für sie geltenden Berufsordnung bei den entsprechenden Institutionen (z. B. Aufsichtsbehörde).

(4)1 Die Hebamme ist verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 abzuschließen und einen entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz über die gesamte Dauer ihrer Vertragszugehörigkeit entsprechend ihrem Leistungsspektrum aufrecht zu erhalten. 2 Bei Änderungen während der Vertragszugehörigkeit (insbesondere betreffend die Art der Leistungserbringung mit oder ohne Geburtshilfe) hat die Hebamme ihren Versicherungsschutz zu prüfen und ggf. anzupassen und den geforderten Nachweis nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erneut vorzulegen. 3 Der Verband, über den die Hebamme diesem Vertrag beitritt, prüft den Berufshaftpflichtversicherungsschutz und vermerkt im Datensatz der Hebamme den Beginn und soweit bekannt das Ende des Zeitraums, in dem die Voraussetzung zur Erbringung und Abrechnung von geburtshilflichen Leistungen gegeben ist.

(5)1 Die Leistungserbringung der Hebamme nach diesem Vertrag darf nicht abhängig gemacht werden von

  • 1.einem Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung oder
  • 2.der Inanspruchnahme zusätzlicher Regelleistungen, sofern es sich nicht um Vorsorgeleistungen handelt, die bei einer geplanten außerklinischen Geburt aus Gründen der Qualitätssicherung erbracht werden müssen.
2 Gleichwohl ist es der Hebamme erlaubt, mit der Versicherten private Wahlleistungsvereinbarungen zu treffen. 3 Diese Vereinbarungen beinhalten Leistungen der Hebamme, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.

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