HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 1.1 § 6 HebVtr, Geburtshilfe
1 Geburtshilfliche Leistungen (Block 2 des Anlage 1.1 Abschnitt 2) können nur abgerechnet werden, wenn ein ausreichender leistungsbezogener Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 7 Absatz 4 des Vertrages besteht und dieser in der Vertragspartnerliste Hebammen entsprechend hinterlegt ist. 2 Abweichend von Satz 1 können geburtshilfliche Leistungen auch dann abgerechnet werden, wenn die Hebamme im Notfall Hilfe leistet. 3 Eine Begründung ist in der Abrechnung anzugeben.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.