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Gesundheitsmagazin

Pflegende Angehörige

Pflegefall in der Familie: Um diese Vollmachten sollten sich Angehörige kümmern

Veröffentlicht am:08.06.2022

6 Minuten Lesedauer

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden treffen und ganz plötzlich pflegebedürftig machen. Mit einer Pflegevollmacht sorgen Sie rechtzeitig vor. Wie gut sind Sie gewappnet? Checken Sie, welche Papiere Sie für den Ernstfall brauchen.

Eine ältere Frau hilft ihrer Mutter bei dem Sichten von Unterlagen bezüglich Vollmachten und Patientenverfügungen.

© iStock / PIKSEL

Vollmachten helfen im Notfall

Wer sich im Alter nicht um alle Angelegenheiten selbst kümmern möchte oder kann, sollte eine andere Person damit beauftragen. Das geschieht in Form einer Vollmacht. Mit ihr erlauben Sie einem Dritten, Sie in Rechtsgeschäften zu vertreten. Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen.

Personen, denen Sie eine Pflegevollmacht erteilen, sollten Sie hundertprozentig vertrauen. Oft sind es nahe Angehörige wie die Partnerin oder der Partner, erwachsene Kinder oder langjährige Freundschaften. Eine Vollmacht macht es der beauftragten Person leichter, Ihre Interessen im Notfall durchzusetzen. Sie verhindert, dass Fremde Ihre Belange regeln.

Checkliste: So ist eine Pflegevollmacht gültig

Eine ältere Person unterschreibt eine Vollmacht.

© iStock / Extreme Media

Damit Behörden, Banken oder Ärztinnen und Ärzte eine Vollmacht anerkennen, muss sie schriftlich festgehalten werden und mindestens Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Person, die sich vertreten lässt (Vollmachtgeber): Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift.
    Um eine Vollmacht zu erteilen, muss die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein. Das heißt: Er muss mindestens 18 Jahre alt und in der Lage sein, selbstständig seinen Willen zu äußern.
  • Angaben zur Person, die vertreten soll (Bevollmächtige oder Bevollmächtigter): Vor- und Familienname, eventuell Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift.
  • Nennung der Rechtsgeschäfte, für die die Vollmacht gilt (zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt einen Umzug melden, Versicherungen für die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber kündigen oder abschließen).
    Kommt die Vollmacht bei einem Rechtsgeschäft zum Einsatz, muss sie im Original vorgelegt werden. Eine Kopie reicht nicht.
  • Unterschrift der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers.
    Es ist nicht notwendig, dass die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt wird. Außer, jemand soll ein Grundstück für Sie verkaufen oder belasten. Die notarielle Beglaubigung verhindert jedoch, dass die Echtheit der Pflegevollmacht angezweifelt wird. Gerade bei weitreichenden Vollmachten ist sie ratsam, um Ärger zu vermeiden.
  • Datum und Ort

Das können Sie mit Vollmachten klären

In vielen Alltagssituationen ist eine Vollmacht einfach nur praktisch. Wer nicht mehr gut zu Fuß ist, erspart sich damit zum Beispiel den Gang zur Bank. Bei Notfällen wie einem Hirnschlag ermöglicht die Vollmacht einem nahestehenden Menschen, Entscheidungen zu treffen, die man selbst nicht mehr treffen kann.

Hier lesen Sie, was Sie mit Vollmachten klären können:

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Vorsorgevollmacht

Niemand denkt gern darüber nach, aber wie schnell passiert ein Unfall? Während die betroffene Person nicht ansprechbar im Krankenhaus liegt, können die Angehörigen keineswegs automatisch die Behandlung beeinflussen. Streng genommen haben sie noch nicht einmal einen Anspruch auf Auskunft zum Gesundheitszustand. Dafür müsste die betroffene Person das ärztliche Fachpersonal von dessen Schweigepflicht entbinden, was durch die Bewusstlosigkeit jedoch unmöglich ist.

Für solche Situationen sorgen Sie mit einer Vorsorgevollmacht vor: Sie bestimmen zu Zeiten der vollen Geschäftsfähigkeit, wer Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter wird, wenn Sie Ihre Belange nicht allein regeln können. Sie können in dem Papier festhalten, dass die Vorsorgevollmacht tatsächlich nur dann wirksam wird. Allerdings erschwert das der vertretenden Person unter Umständen ein schnelles Handeln, wenn er oder sie erst nachweisen muss, dass ein Vorsorgefall vorliegt. Darum ist es ratsam, die Vorsorgevollmacht ohne Bedingungen zu erteilen. Sollte die Vertreterin oder der Vertreter Ihr Vertrauen missbrauchen und Entscheidungen für Sie treffen, obwohl Sie selbst dazu in der Lage sind, widerrufen Sie die Vollmacht.

  • Wichtig!

    Eine Vorsorgevollmacht lässt sich auf mehrere Personen verteilen: Eine darf Bankgeschäfte regeln, eine andere vertritt die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber in gesundheitlichen Fragen und so weiter. Für jeden Bevollmächtigten ist eine eigene Vorsorgevollmacht auszufüllen. Die Vorsorgevollmacht muss konkret formuliert werden. Aussagen wie „vertritt mich in allen Angelegenheiten“ reichen nicht. Stattdessen muss genau beschrieben sein, wie weit die Vollmacht reicht (zum Beispiel „ … darf über einen ärztlichen Eingriff entscheiden“).

  • Eintrag beim Vorsorgeregister

    Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie, dass das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer für Sie einsetzt, falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Das Papier kann zum Beispiel in einer Situation wie dieser nützlich sein: Ein Mann fällt nach einem Schlaganfall ins Koma. Seine Ärztin oder sein Arzt glaubt, dass sich die Ehefrau nicht um die Belange ihres Mannes kümmern könne. Deshalb beantragt er für seinen Patienten beim Gericht Betreuungspersonal. Statt der Ehefrau träfe dann das Betreuungspersonal Entscheidungen für den Mann, solange dieser nicht dazu in der Lage ist. Anders sieht es aus, wenn der Mann seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Weil die Vollmacht Vorrang hat, bestellt das Gericht keine betreuende Person.

    Damit das Gericht weiß, dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt, lassen Sie diese am besten beim Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Selbst wenn eine Ärztin, ein Arzt oder andere Person eine Betreuung beantragt, wird das Gericht aufgrund des Registereintrags kein Betreuungspersonal bestellen.

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Betreuungsverfügung

Kann ein Mensch seine Angelegenheiten nicht selbst regeln, muss es ein anderer für ihn tun. Zum Beispiel sind Demenzkranke häufig nicht mehr im Stande, allein zu leben. Hat der oder die Betroffene in gesunden Zeiten eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt, entscheidet die dort genannte Person zum Beispiel über den Umzug in ein Heim. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht ein Betreuungspersonal, das diese Aufgabe – und weitere – übernimmt.

Eine Betreuungsverfügung empfiehlt sich, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der Sie eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten. Denn die betreuende Person untersteht der Kontrolle durch das Gericht.

Anders als der Vorsorgebevollmächtigte kann die Betreuerin oder der Betreuer nicht einfach handeln, sondern muss erst vom Gericht bestellt werden. Wen das Gericht als Betreuungsperson einsetzt, können Sie mit einer Betreuungsverfügung beeinflussen. In dem Papier legen Sie fest, welche Person oder Personen Ihre Dinge regeln, falls Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Sie können auch verfügen, wer auf keinen Fall Entscheidungen treffen soll. Grundsätzlich ist das Gericht an die Betreuungsverfügung gebunden. Bezweifelt das Gericht allerdings, dass die gewünschte betreuende Person wirklich zu Ihrem Wohl handelt, kann es eine andere Person ernennen.

  • Wichtig!

    Eine Betreuungsverfügung ist eigentlich überflüssig, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben. Mit der Verfügung sichern Sie sich jedoch doppelt ab. Etwa wenn das Gericht den Eindruck bekommt, dass Ihre Vorsorgebevollmächtigte oder Ihr Vorsorgebevollmächtigter Entscheidungen trifft, die nicht in Ihrem Interesse sind. Dann wird trotz Vorsorgevollmacht eine betreuende Person bestellt, den Sie durch die Betreuungsverfügung bestimmen.

    Eine Betreuungsverfügung empfiehlt sich auch dann, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der Sie eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten. Denn anders als ein Vorsorgebevollmächtigter untersteht die Betreuerin oder der Betreuer der Kontrolle durch das Gericht.

  • Eintrag beim Vorsorgeregister

    Ihre Betreuungsverfügung sollten Sie wie die Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister eintragen lassen. So erfährt das Gericht, wen Sie als Betreuer wünschen.

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Patientenverfügung

Jeder medizinische Eingriff birgt Risiken. Komplikationen wie ein Koma nach einer Operation sind selten, aber möglich. Mit der Patientenverfügung nimmt man Einfluss auf die medizinische Behandlung in genau so einer Situation, in der man sich selbst nicht mehr klar äußern kann. Die Verfügung legt fest, welche Maßnahmen dann durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Ärztliches Fachpersonal, Betreuungspersonen und Bevollmächtigte sind an diesen Wunsch gebunden.

  • Wichtig!

    Sie können Ihre Behandlungswünsche vor einer Operation Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt gegenüber mündlich äußern, eine schriftliche Patientenverfügung lässt sich aber leichter durchsetzen. Ergänzt wird sie sinnvollerweise durch eine Vorsorgevollmacht. Mit ihr benennen Sie die Person, die Ihre Interessen beispielsweise gegenüber dem ärztlichen Fachpersonalvertritt.

Formular Patientenverfügung

Bankvollmacht

Mit der Bankvollmacht erlauben Sie einer anderen Person, Ihre Geldangelegenheiten zu erledigen. Welche Transaktionen sie genau ausführen darf – zum Beispiel Geld abheben, Aktien kaufen, Konto auflösen – legen Sie in der Vollmacht fest. Manche Banken und Sparkassen bieten Vordrucke dafür an.

  • Wichtig!

    Eine Bankvollmacht sollte zu Lebzeiten und darüber hinaus gelten. So kann die oder der Bevollmächtigte die Beerdigung und andere Kosten mit dem Geld vom Konto bezahlen, ohne lang auf den Erbschein zu warten.

Formular Bankvollmacht

Vollmacht für Behördengänge

Die Behördenvollmacht gilt im Umgang mit öffentlichen Stellen. Sie können mit dem Papier einer vertrauten Person zum Beispiel erlauben, dass sie Wohngeld für Sie beantragt, einen Seniorenpass bei der Gemeinde bestellt oder eine Meldebescheinigung abholt.

  • Wichtig!

    Neben der Vollmacht verlangen Behörden oft auch den Personalausweis oder Pass der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers. Wird ein neues Ausweisdokument beantragt, muss die oder der Vollmachtgebende sogar selbst bei der Meldestelle erscheinen, solange er mobil genug dafür ist. Ist das nicht der Fall, kann er auch von der Ausweispflicht befreit werden. Dafür sollte sich die pflegebedürftige Person oder ein enges Familienmitglied an die Personalausweisbehörde der Wohngemeinde wenden, um die notwendigen Formulare zu erhalten.

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