Category Image
Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 1 HebVtr, Leistungsvergütung

(1)1 Die in Block 1 bis 4 des Anlage 1.1 Abschnitt 2 (Vergütungsverzeichnis) in Verb. mit Anlage 1.2 (Leistungsbeschreibung) festgelegten Vergütungen gelten als Vertragspreise für eine Leistungserbringung an der Versicherten bzw. dem Neugeborenen und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V zu erbringen. 2 Die Vergütung erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Einheiten von jeweils zusammenhängenden abgeschlossenen 5 Minuten (z. B. 10:04 Uhr bis 10:09 Uhr). 3 Die verschiedenen Leistungen können im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nacheinander, nicht jedoch parallel abgerechnet werden, sofern nichts anderen bestimmt ist. 4 Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Versicherten. 5 Eine persönliche Hilfeleistung kann auch im Rahmen einer Videobetreuung oder telefonischen Kurzberatung erfolgen.

(2)1 Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für in diesem Vertrag geregelte Leistungen entstehen. 2 Dies gilt insbesondere für:

  • 1.die Übernahme der Hilfeleistung,
  • 2.einzelne Leistungen, die über die Gebührenposition nach Anlage 1.1 Abschnitt 2 in Verb. mit der Anlage 1.2 geregelt sind und
  • 3.für bereits abgegoltene Auslagen (z. B. Benzin, Hard- und Software, Raummiete, Ausfälle für Kursstunden, an denen die Versicherte nicht teilnimmt).

(3) Die Hebamme informiert die Versicherte über die Art und den Umfang der in Anlage 1.1 Abschnitt 2 in Verb. mit Anlage 1.2 beschriebenen Leistungen.

(4)1 Art und Umfang von Leistungen, die in Anlage 1.1 Abschnitt 2 in Verb. mit Anlage 1.2 nicht als Bestandteil der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134a Absatz 1 SGB V definiert sind oder über die Zeitdeckelung oder Kontingente hinausgehen, können zwischen der Versicherten und der Hebamme als Privatleistung vereinbart werden, sofern dies vor der Leistungserbringung und schriftlich erfolgt. 2 Hierüber informiert die Hebamme die Versicherte.

(5) Die jeweilige Vergütung für geburtshilfliche Leistungen steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.