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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 2 HebVtr, Kontingentierte Leistungen

(1) Der Umfang der vergütungsfähigen Leistungen pro Versicherte kann kontingentiert sein:

  • 1.Maximale Kontakte pro Tag: Anzahl der Kontakte, die nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stattfinden und zwischen der Hebamme und der Versicherten innerhalb eines Tages zur Erbringung einer bestimmten Leistung erfolgen können (z. B. 2 voneinander getrennte aufsuchende Hilfeleistungen am selben Tag).
  • 2.Maximale Einheiten pro Kontakt: Anzahl der (5-Minuten-)Einheiten im Sinne von Anlage 1.1 § 1 Absatz 1 Satz 2, die im Rahmen eines Kontakts erfolgen können und somit die abrechenbare Höchstdauer eines Kontakts bestimmen (z. B. 12 Einheiten = 60 Minuten für eine aufsuchende Hilfeleistung).
  • 3.Maximale Einheiten pro Tag: Gesamtzahl der (5-Minuten-)Einheiten im Sinne von Anlage 1.1 § 1 Absatz 1 Satz 2, die über mehrere Kontakte am selben Tag erfolgen können und somit die abrechenbare Tageshöchstdauer bestimmten (z. B. insgesamt 18 Einheiten = 90 Minuten für 2 voneinander getrennte aufsuchende Hilfeleistungen am selben Tag).
  • 4.Maximale Kontakte insgesamt: Gesamtzahl der Kontakte, die über mehrere Tage während der gesamten Schwangerschaft und Mutterschaft insgesamt erfolgen können (z. B. 20 aufsuchende Hilfeleistungen während des gesamten frühen Wochenbetts).

(2)1 Kontingente können sich auf mehrere Betreuungssettings (z. B. aufsuchend, nicht-aufsuchend, per Video) beziehen, wenn dies in der jeweiligen Abrechnungsbestimmung vorgesehen ist. 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die Hebamme das Setting frei wählen (z. B. können bei 2 Kontakten pro Tag 2 aufsuchende Hilfeleistungen oder 2 nicht-aufsuchende Hilfeleistungen oder eine aufsuchende und eine nicht-aufsuchende Hilfeleistung erfolgen).

(3) Wird eine kontingentierte Leistung über 2 Kalendertage hinweg erbracht, wird die erbrachte Leistung vollständig auf das Tageskontingent angerechnet, an dem die Leistungserbringung begonnen hat.

(4) Ist eine kontingentierte Leistung im Mutterpass zu dokumentieren und wurde diese Leistung bereits von einem anderen Leistungserbringer durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert, besteht für die Leistung kein Kontingent mehr.


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