Ziff. 5.2.1. RS 2025/04, Studenten
(1)
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie
- -bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
- -bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben (§ 190 Absatz 9 Satz 1 SGB V).
(2) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten im Falle der Anerkennung von Hinderungsgründen, die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende (§ 190 Absatz 9 Satz 2 SGB V).
(3) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet abweichend von § 190 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 SGB V nicht mit Ablauf des Semesters, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erneut einschreibt (§ 190 Absatz 9 Satz 4 SGB V). Damit wird sichergestellt, dass bei "verspäteter" Einschreibung nach Semesterbeginn die Mitgliedschaft in der KVdS lückenlos bestehen bleibt. Die Aufhebung der Exmatrikulation bei nachgeholter Rückmeldung lässt auch die zunächst beendete Mitgliedschaft wieder aufleben.
(4) In den Fällen, in denen der Student die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfüllt, sieht das Gesetz die Verweigerung der Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung durch die Hochschule als zwingende Maßnahme vor (vgl. § 254 Satz 3 SGB V). Die Hochschulen sind in diesen Fällen gehalten, die Exmatrikulation zum nächsten Semesterende einzuleiten (z. B. in Form einer "Rückmeldesperre"). Die Exmatrikulation kann im Sinne von § 254 Satz 3 SGB V immer nur zum Semesterende ausgesprochen werden, sodass zwischen der Meldung der Krankenkasse und der Exmatrikulation durch die Hochschule bis zu einem Semester möglich ist. Eine Sanktionierung während des Semesters, in dem die Meldung eingegangen ist, ist wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich.
(5) Gibt der Student vor Ablauf des Semesters der Exmatrikulation seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs auf oder kehrt er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurück, endet die Mitgliedschaft abweichend von § 190 Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht mit Ablauf des Semesters, sondern unabhängig von der Exmatrikulation mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt (§ 190 Absatz 9 Satz 3 SGB V). Dies gilt auch für den Fall, dass der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgibt oder dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt, jedoch seine ordnungsgemäße Abmeldung von der Hochschule unterbleibt.