Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Ziff. 1.1.4. RS 2025/04, Zeitliche Begrenzung der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung besteht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Allerdings präzisiert die Regelung in § 190 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB V (vgl. Ziff. 5.2.1.), dass die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters endet, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht in der KVdS nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Halbsatz 1 SGB V bei Überschreiten der Altersgrenze regelmäßig zum Semesterende beendet wird, unabhängig vom Stand und Verlauf des Studiums (vgl. BSG, Urteil vom 30. 9. 1992, 12 RK 3/91). Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus kommt lediglich bei Vorliegen sog. Hinderungsgründe in Betracht (vgl. Ziff. 1.1.5.1.).
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