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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.1.5.4. RS 2025/04, Feststellung durch die Krankenkasse

(1) Ob die Versicherungspflicht als Student über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. 9. 1992, 12 RK 40/91). Berücksichtigung finden können nur Zeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in denen Gründe vorlagen, welche (entweder einzeln oder kumulativ) Studenten objektiv daran hinderten, eine Hochschulzugangsberechtigung zum üblichen Zeitpunkt zu erwerben, unmittelbar nach dem Erwerb der Zugangsberechtigung ein Studium aufzunehmen und das Studium planvoll und geordnet abzuschließen. Dabei ist für jeden dieser Gründe zu prüfen, ob und für welche Zeitdauer sie tatsächlich ursächlich für das Überschreiten der Altershöchstgrenze sind.

(2) Die Entscheidung der Krankenkasse, dass es sich um einen Hinderungsgrund handelt, der eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung rechtfertigt, ist auf ein Semester bzw. ein Trimester zu beziehen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse jeweils unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises entscheiden muss, ob die angeführten Gründe zum Verlust von einem oder mehreren Semestern bzw. Trimestern geführt haben und dementsprechend die Verlängerung der Krankenversicherung für ein oder mehrere Semester gerechtfertigt ist. Diese semester- bzw. trimesterweise Betrachtung ist auch dann relevant, wenn der Verlängerungstatbestand zeitlich fest umrissen ist bzw. konkret bestimmt werden kann, beispielweise die Zeit eines freiwilligen Wehrdienstes oder eines Freiwilligendienstes (vgl. Ziff. 1.1.5.3.).

(3) Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, beginnt der Verlängerungszeitraum am Tag nach der Vollendung des 30. Lebensjahres und verläuft entsprechend der Anzahl der anerkannten Semester bzw. Trimester. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. Auf die Ausführungen unter Ziff. 5.2.1. wird verwiesen.


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