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FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz/EU

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
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FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz/EU



§ 4a FreizügG/EU, Daueraufenthaltsrecht

§ 4a eingefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).

(1)1 Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). 2 Ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen, die Inhaber eines Rechts nach § 3a Absatz 1 sind, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit 5 Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86), geändert durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416). Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).

(2)1 Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor Ablauf von 5 Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

  • 1.sich mindestens 3 Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten 12 Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
    • a)zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder
    • b)ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder
  • 2.ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
    • a)die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder
    • b)nachdem sie sich zuvor mindestens 2 Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
  • 3.3 Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
2 Soweit der Ehegatte oder der Lebenspartner des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 GG ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. 3. 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nummer 1 und 2 die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit.

(3) Familienangehörige und nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  • 1.der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 2 Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat,
  • 2.der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
  • 3.der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 GG ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger vor dem 31. 3. 1953 verloren hat.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).

(4) Die Familienangehörigen und die nahestehenden Personen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2 erworben hat, haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86) und G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).

(5) Familienangehörige nach § 3 Absatz 2 bis 4 und nahestehende Personen nach § 3a Absatz 3 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich 5 Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Absatz 5 geändert durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).

(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch

  • 1.Abwesenheiten bis zu insgesamt 6 Monaten im Jahr oder
  • 2.Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
  • 3.eine einmalige Abwesenheit von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.


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