§ 5 FreizügG/EU, Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86) und Absatz 1 gestrichen durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86), bisherige Absätze 2 bis 7 wurden Absätze 1 bis 6.
(1)1 Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die 5 Jahre gültig sein soll. 2 Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).
(2)1 Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 3 Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. 2 Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. 3 Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. 4 Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).
(3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970), G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86) und G vom 2. 12. 2014 (BGBl. I S. 1922).
(4)1 Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 innerhalb von 5 Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. 2 § 4a Absatz 6 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970) und G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86). Satz 2 geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).
(5)1 Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. 2 Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970). Satz 1 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).
(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Absatz 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970), geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).
(7)1 Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, aus, die 5 Jahre gültig sein soll. 2 Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. 3 Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Absatz 7 angefügt durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).