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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 6 HilfsM-RL, Allgemeine Verordnungsgrundsätze

(1)1 Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte treffen die Verordnung von Hilfsmitteln nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch das Gesetz und diese Richtlinie bestimmten Rahmens, um den Versicherten eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln zukommen zu lassen. 2 Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen sicher, dass für sie tätig werdende Ärztinnen und Ärzte diese Richtlinie kennen und beachten. 3 Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für Verordnungen in elektronischer Form.

(2)1 Die Verordnung von Hilfsmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Versicherten überzeugt und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. 2 Zur Ermittlung des Bedarfs können Fremdbefunde oder, sofern vorhanden, ein Teilhabeplan herangezogen werden. 3 Die Verordnung von Hilfsmitteln kann im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation erfolgen. 4 Eine mittelbar persönliche Konsultation kann nur per Videosprechstunde erfolgen. 5 Die mittelbar persönliche Konsultation ist nur dann zulässig, wenn dies aus ärztlicher Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. 6 Dies setzt insbesondere voraus, dass

  • 1.der Gesundheitszustand der oder des Versicherten und die Feststellungen nach § 6 Absatz 3 der Vertragsärztin, dem Vertragsarzt oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die Versicherte oder den Versicherten behandelt, unmittelbar persönlich bekannt sind und
  • 2.die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt.
7 Sofern der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zu verweisen. 8 Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. 9 Ein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht. 10 Die Verordnung nach einem vorherigen telefonischen Kontakt zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der oder dem Versicherten ist abweichend von Satz 4 ausnahmsweise zulässig, wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Feststellungen nach § 6 Absatz 3 bereits im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung oder einer Videosprechstunde erhoben hat und keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist. 11 Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat sowohl im Rahmen der Videosprechstunde als auch im Rahmen des telefonischen Kontaktes die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.

(3)1 Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt sich nicht allein aus der Diagnose. 2 Unter Gesamtbetrachtung (ICF) der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik sind

  • 1.der Bedarf,
  • 2.das Ziel,
  • 3.die Prognose und
  • 4.die Fähigkeit zur Nutzung
einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. 3 Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Versorgungsziel (§ 3 Absatz 1) zu berücksichtigen.

(4)1 Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die Grundsätze von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2 Vor der Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte u. a. prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.

(5)1 Von gleichartig wirkenden Hilfsmitteln ist im Rahmen der Indikationsstellung das nach Art und Umfang dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechende zu verordnen. 2 Das Hilfsmittelverzeichnis dient hierbei als Orientierungs- und Auslegungshilfe und bietet einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick. 3 Eine gleichzeitige Verordnung mehrerer Hilfsmittel für denselben Anwendungsbereich kann nur sinnvoll sein, wenn durch sie eine therapeutisch zweckmäßige Synergie oder eine relevante Verbesserung der Teilhabe im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bewirkt wird.

(6)1 Zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln haben die Versicherten die Wahl. 2 Wünschen der Versicherten soll bei der Verordnung und Auswahl der Hilfsmittel entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. 3 Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

(7) Eine Wiederverordnung von Hilfsmitteln ist ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsfähigkeit des bisher verwendeten Mittels durch Änderung oder Instandsetzung erhalten werden kann.

(8)1 Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich oder zur Ermöglichung oder Verbesserung der Teilhabe im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist. 2 Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. 3 Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis.

(9) Die Verordnung von Maßanfertigungen ist nicht zulässig, wenn die Versorgung mit Fertigartikeln (Konfektion oder Maßkonfektion) denselben Zweck erfüllt.

(10) Die Entwicklung und damit zusammenhängende Erprobung von Hilfsmitteln zulasten der Krankenversicherung ist unzulässig.

(11) Die Verordnung eines Hilfsmittels ist ausgeschlossen, wenn es Bestandteil einer neuen, nicht anerkannten Behandlungsmethode ist.


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