Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an. Es gelten in der Regel die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Ab 1. Januar 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben Zeitgrenzen von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen im Kalenderjahr. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Welche Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungen Arbeitgeber zu beachten haben.

Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres von vornherein

  • auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und
  • die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Höhe des Verdiensts ist bei kurzfristigen Beschäftigungen unerheblich. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt hier nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.

Die Alternativen der nach Monaten, nach Arbeitstagen oder nach Wochen berechneten zeitlichen Begrenzung stehen ohne weitere Einschränkung gleichwertig nebeneinander. Aufgrund der Verknüpfung durch das Wort "oder" liegt Zeitgeringfügigkeit immer dann vor, wenn eine der Optionen erfüllt ist. Eine Abgrenzung durch zusätzliche Anknüpfung an die Verteilung der Arbeitstage im Kalenderjahr oder die Anzahl der Wochenarbeitstage sieht der Wortlaut nicht vor BSG-Urteil vom 24.11.2020, Az.: B 12 KR 34/19 R.

Sollte eine kurzfristige Beschäftigung entgegen den Erwartungen die Zeitgrenzen überschreiten, tritt vom Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, Versicherungspflicht ein. Weitere Informationen dazu bieten die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien​​.

 

Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung in der Landwirtschaft

Seit 1. Januar 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben Zeitgrenzen von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen im Kalenderjahr. Landwirtschaftliche Betriebe haben ihren Schwerpunkt nach Definition des statistischen Bundesamts im Anbau von Pflanzen, im Gemüse-, Wein- und Obstanbau, in der Tierhaltung oder der Jagd. Auch landwirtschaftliche Dienstleistungen und Baumschulen gehören dazu. Bei Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt der Wertschöpfung an. Wenn der Schwerpunkt eines Betriebs zum Beispiel im Anbau von Pflanzen liegt, sind Nebenbereiche wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich. Die Regelung zielt nur auf den landwirtschaftlichen Teil des Betriebs ab. Sie gilt zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens.

Dauerhafte oder wiederkehrende Arbeitsverhältnisse

Besonderheiten gelten für Beschäftigungen

  • die im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt werden und
  • für regelmäßig wiederkehrende Arbeitsverhältnisse, die im Lauf eines Kalenderjahres eine der Zeitgrenzen nicht überschreiten (sogenannte Ultimoaushilfen).

Beide Arten der Beschäftigung gelten nicht als kurzfristige Beschäftigung und können nur versicherungsfrei bleiben, wenn sie geringfügig entlohnt werden.

Beispiel: Dauerarbeitsverhältnis

Laura Müller arbeitet als Bankkauffrau unbefristet bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten fünf Arbeitstagen im Kalendermonat.

Monatliches Arbeitsentgelt: 

900 €

Die Tatsache, dass aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen längeren Zeitraum eine regelmäßige Beschäftigung ausgeübt wird, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig.

Zeitgrenzen und Rahmenvereinbarung

Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, muss sie grundsätzlich auf ein Jahr (oder weniger) begrenzt sein. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten im Kalenderjahr vorsieht. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten 90 Arbeitstage oder 15 Wochen.

Bei Verlängerung einer Vereinbarung besteht in aller Regel ab diesem Zeitpunkt keine Kurzfristigkeit mehr. Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze

  • ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft,
  • unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und
  • ohne erkennbaren Rhythmus

eine der Zeitgrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

Die Kurzfristigkeit gilt auch, wenn eine neue Rahmenvereinbarung nach dem Ende der letzten Vereinbarung geschlossen wird und in dem neuen Vertrag erneut eine entsprechende Begrenzung vorgenommen wird. Zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Rahmenvereinbarung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.

Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen

Bei der Prüfung, ob bei kurzfristig Beschäftigten die Zeitgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten tritt an die Stelle des Monats-Zeitraums eine Zeitgrenze von 90 Kalendertagen. Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen jeweils um volle Kalendermonate handelt.

Eine Besonderheit ist bei sogenannten Zeitmonaten zu berücksichtigen: Umfasst ein Beschäftigungszeitraum zwar keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Es gelten folgende Regelungen für die korrekte Bestimmung der anzurechnenden Kalendertage:

  • Volle Kalendermonate sind vorrangig vor Teilmonaten.
  • Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist die Bildung eines Zeitmonats wiederum vorrangig vor zwei Teilmonaten.

Beispiel: Zeitmonate bei kurzfristig Beschäftigten

Vorbeschäftigung vom 3.3. - 30.4.202641 Arbeitstage
Zu beurteilende Beschäftigungvom 2.6. – 31.7.202642 Arbeitstage

Anzurechnende Zeiten aus der Beschäftigung vom 3.3. – 30.4.2026:

Zeitmonat 3.3. – 1.4. = 29 Kalendertage
Teilmonat 1.4. – 30.4.= 30 Kalendertage
 59 Kalendertage

Hier gilt die Regel: Die Bildung eines Zeitmonats ist vorrangig gegenüber zwei Teilmonaten.
 

Anzurechnende Zeiten aus der Beschäftigung vom 2.6. – 31.7.2026:

Teilmonat 2.6. – 30.6. = 29 Kalendertage
Kalendermonat Juli= 31 Kalendertage
 60 Kalendertage


Hier gilt die Regel: ein Kalendermonat ist vorrangig vor einem Zeitmonat.

Beide optionalen Zeitgrenzen (90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage) sind in Summe überschritten; die Beschäftigung vom 2.6. – 31.7.2026 ist nicht als kurzfristige Beschäftigung zu werten.

Was ist Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung?

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.

Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen ist.

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden nur Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.

Beispiel: Prüfung der Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung

Beschäftigung A:

  • befristetet vom 1.2. bis 15.5.
  • 5 Tage/Woche (40 Stunden)
  • 1.400 € monatliches Arbeitsentgelt
  • 105 Tage

Beschäftigung A ist weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig, sondern sozialversicherungspflichtig.

Beschäftigung B:

  • befristet vom 16.6. bis 31.7.
  • 5 Tage/Woche (40 Stunden)
  • 1.400 € monatliches Arbeitsentgelt
  • 45 Tage

Beschäftigung B ist nicht als kurzfristig zu bewerten, denn die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt. Die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig.

Berufsmäßigkeit und Arbeitsentgelt

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wird das Arbeitsentgelt aus einer zuvor beendeten Beschäftigung nicht berücksichtigt. Wenn aber mehrere – für sich gesehen kurzfristige – Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) aufeinanderfolgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, und das Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist für die später aufgenommene Beschäftigung Berufsmäßigkeit zu prüfen.

Berufsmäßige Personengruppen

Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie für die Sozialversicherung als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:

  • Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
  • Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
  • Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
  • Personen zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
  • Personen zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst

Bitte beachten: Möchten von der Schule abgehende Personen nach dem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, können Arbeitgeber diese als kurzfristig Beschäftigte einstellen. Sie gelten nicht als berufsmäßig.

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Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026

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