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  • 01
    Werkstudent

    Hallo,

    ein Werkstudent wurde eingestellt, dieser verdient jetzt allerdings schon den zweiten Monat unter 557 Euro. Meineserachtens müssten man diese Beträge als geringfügige Beschäftigung abrechnen und nicht als Status Werkstudent (nur RV). Können SIe mir da bitte weiterhelfen?

     

  • 02
    RE: Werkstudent

    Guten Tag,
     
    das Werkstudentenprivileg findet nur Anwendung, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
     
    Wenn es sich in Ihrem Sachverhalt um Studenten handelt, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro liegt, ist eine Meldung als Werkstudent nicht (mehr) möglich.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass eine Abmeldung der Werkstudententätigkeit und eine Anmeldung zur Minijobzentrale erfolgen muss, wenn das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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