Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Unbezahlter Urlaub - Firmenwagen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine gesetzlich versicherte Mitarbeiterin mit Firmenwagen hat für drei Kalendermonate unbezahlten Urlaub. Während des unbezahlten Urlaubes darf sie den Firmenwagen weiterhin nutzen und trägt die Kosten für den Firmenwagen.


    Nach Abzug der von der Mitarbeiterin getragenen Kosten bleibt für den Firmenwagen ein geldwerter Vorteil von 20,50 Euro.


    Wie wirkt sich der verbleibende geldwerte Vorteil auf die Sozialversicherung aus?

    Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil von 16,50 Euro zu verbeitragen?

    Entfällt die Abmeldung in der Sozialversicherung? Wäre die Mitarbeiterin dann durchgehend sozialversichert und müsste auch nach Monatsfrist keine eigenen Beiträge an die Krankenversicherung zahlen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub - Firmenwagen

    Guten Tag,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.
     
    Durch die Weitergewährung eines Firmenwagens kommt bei einem unbezahlten Urlaub größer als einen Monat kein Krankenversicherungsschutz über diesen Zeitraum hinaus zustande, da die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig ist:
     
    Der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung und der Zahlung von Arbeitsentgelt.
     
    Ein Fortbestehen des Krankenversicherungsschutzes durch die Weitergewährung des Firmenwagens bei einem unbezahlten Urlaub größer als einen Monat ist demnach nicht möglich. Die Beschäftigung muss nach einem Monat mit Grund „34“ abgemeldet werden.
     
    Da in Fällen eines unbezahlten Urlaubs größer als einen Monat das Beschäftigungsverhältnis bereits abgemeldet wurde und somit sozialversicherungsrechtlich nicht mehr besteht, ergeben sich hieraus keine Beitrags- und Meldepflichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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