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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

    Hallo, ich habe die folgende Frage:


    in einem Bauunternehmen wird ein Schüler als Ferienjobber beschäftigt. Grundsätzlich würde ich ihn gerne als kurzfristig beschäftigt abrechnen, da alle Kriterien hierfür erfüllt sind.


    Würde das auch gehen, wenn der Verdienst bis 556 € beträgt und die Abrechnung auch als Minijob möglich wäre ?


    Beitragsmäßig wäre ja die kurzfristige Variante günstiger und Steuern würden bei dem Schüler auch nicht anfallen.

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    werden die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten, erfüllt diese Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
     
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
     
    Da laut Ihrer Schilderung die dreimonatige Zeitgrenze nicht überschritten wird und regelmäßig ein maximales Arbeitsentgelt von nicht mehr als 556 Euro/Monat gezahlt wird, ist die Berufsmäßigkeit in diesen Fällen nicht zu prüfen.
     
    Es kann von einer sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 SGB IV ausgegangen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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