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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.VI.1.3. RS 1991/01, Fehlversicherungen zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der [allgemeinen Rentenversicherung]

(1) Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis, die einen finanziellen Ausgleich bei Fehlversicherungen in Verbindung mit der knappschaftlichen Rentenversicherung vorsieht, ist in § 201 Absatz 2 SGB VI geregelt, dass die Rentenversicherungsbeiträge, die statt an die [Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung] an den nicht zuständigen Träger der [allgemeinen Rentenversicherung] oder [umgekehrt] gezahlt worden sind, dem jeweils für die Durchführung der Versicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu überweisen sind.

(2) Wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Rentenversicherungsbeiträge sind nach § 201 Absatz 3 SGB VI die Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur [allgemeinen Rentenversicherung] vom Arbeitgeber nachzuzahlen bzw. ihm und ggf. dem Arbeitnehmer zu erstatten.


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