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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.5.4. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Arbeitslosengeld

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III) ruht während der Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld.

(2) Mangels einer Ruhensvorschrift in § 24i Absatz 4 SGB V kommt es während einer Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit auch zu einer Zahlung des Mutterschaftsgeldes, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Ziff. 9.3.1.1.).

Beispiel 86 — Fehlgeburt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsunfähigkeit ab15.05.
Fehlgeburt in der 14. Schwangerschaftswoche am1. 6.

Lösung:

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit besteht zunächst ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung vom 15. 5. bis 31. 5. (17 Tage). Aufgrund der Fehlgeburt besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom 1. 6. bis 15. 6. (kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit). Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit besteht ab dem Folgetag nach Ende der Schutzfrist ein Anspruch auf Krankengeld).

Beispiel 87 — Fehlgeburt mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld vor Beginn der Schutzfrist

Fehlgeburt in der 14. Schwangerschaftswoche am1. 6.
Arbeitsunfähigkeit ab16. 6.

Lösung:

Aufgrund der Fehlgeburt besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom 1. 6. bis 15. 6. Infolge der sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit vom 16. 6. bis 27. 7. (42 Tage) nur, wenn die Versicherte zwischen dem Ende der Schutzfrist und einer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig war und sich erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Ist die Meldung nicht erfolgt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld.


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