§ 24i SGB V, Mutterschaftsgeld
§ 24i eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(1)1 Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. 2 Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778), geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(2)1 Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 MuSchG gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG gezahlt. 2 Es beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag. 3 Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 MuSchG entsprechend. 4 Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des MuSchG gezahlt. 5 Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(3)1 Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 MuSchG sowie für den Entbindungstag gezahlt. 2 Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. 3 Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) (1. 6. 2025).
(4)1 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. 2 Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(5)1 Bei Personen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und deren Ansässigkeitsstaat nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für das Mutterschaftsgeld zusteht, sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nur die Beiträge zur Sozialversicherung als das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 vermindernde gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen. 2 Unterliegt das Mutterschaftsgeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind alle gesetzlichen Abzüge nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).
Zu § 24i siehe Ziff. 9.1.1..