HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
§ 8 HebVtr, Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringung und Qualitätsmanagement
(1)1 Die Hebamme erfüllt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Mindestanforderungen hinsichtlich der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. 2 Die Hebamme verpflichtet ihre angestellten Hebammen zur Umsetzung dieser Mindestanforderungen. 3 Näheres zur Qualität der Leistungserbringung (z. B. Aufklärung und Dokumentation) regeln Anlage 1.2 und 3.
(2)1 Die Hebamme führt ein Qualitätsmanagementsystem. 2 Näheres hierzu regelt Anlage 3.1.
(3)1 Der Nachweis zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen insbesondere zur Umsetzung des Qualitätsmanagements wird durch ein verwaltungsunaufwendiges Verfahren sichergestellt. 2 Näheres hierzu regelt Anlage 3.2.
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