§ 2 HebVtr, Ziele und Umfang der Hebammenhilfe
(1) Ziel der Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist die Förderung des regelrechten Verlaufs von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Mutterschaft durch Leistungen der Hebammenhilfe nach Anlage 1.2.
(2)1 Die Krankenkassen und Hebammen haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaft entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. 2 Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. 3 Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Versorgung ihrer Versicherten hinzuwirken.
(3) Die Hebammenhilfe erfolgt in interaktiver und kommunikativer Form zwischen der Hebamme und der Versicherten und basiert auf den Prinzipien der partizipativen Entscheidungsfindung.
(4) Hebammen und Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Versicherten eigenverantwortlich und durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung dazu beitragen, den Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes optimal zu unterstützen.
(5)1 Die Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist von gleichartigen Leistungen in der Zuständigkeit anderer Kostenträger in der Dokumentation und Abrechnung abzugrenzen. 2 Eine Doppelabrechnung der Leistungen ist ausgeschlossen.
(6) Die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.