§ 6 PflBBetV, Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen
(1)1 Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 SGB XI müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie weiteren Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und Organisationen), Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2 Zudem können die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Satz 1 den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene Themen zur Befassung vorschlagen; die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an die vorgeschlagenen Themen nicht gebunden.
(2)1 Die Beteiligung der weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 soll frühzeitig erfolgen. 2 Um die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 in die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen, werden diesen von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.